§3 – Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, Bestrebungen anzuregen, zu unterstützen sowie selbst Projekte durchzuführen, die dazu dienen, dem schädlichen Konsum von Drogen entgegenzuwirken. Wesentliches
Element der Vereinsarbeit ist die Unterstützung bzw. Durchführung konkreter Drogen- und Konflikthilfe für Jugendliche und junge Erwachsene, sowie ihr soziales Umfeld. Dazu können Einrichtungen
wie eine Geschäftsstelle, Beratungsstelle oder Wohnangebote für Konsumenten geschaffen und unterhalten werden.
2. Die Vereinsarbeit folgt dem Grundsatz ,,helfen statt strafen".
§4 – Gemeinnützigkeit/Geschäftsjahr
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1972, also des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und
unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Als Körperschaft in diesem Sinne wird benannt: Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es für die
örtliche Drogenhilfe im Kreis Minden-Lübbecke zu verwenden hat.
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§ 13 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Diese sind im Sinne des § 26 BGB Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.